Artenschutz
Gesetzliche Grundlagen
Schweiz
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Art. 5 + 7: Jagdbare und geschützte Tierarten
Art. 17 + 18: Strafbestimmungen
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Art. 5: Präparation von geschützten Tieren (Bewilligungspflicht)
Da jeder Kanton in seiner Jagdgesetzgebung die Liste der geschützten Arten erweitern kann, ist die Notwendigkeit einer Präparationsbewilligung jeweils abzuklären.
Kanton Bern:
Jagdverordnung (JaV) vom 26. Februar 2003
Verordnung über Jagd, Wild- und Vogelschutz
Art. 10: Jagdbare Tierarten
Art. 23: Meldepflicht
Anhang 1: Jagdbare Arten / Jagdzeiten
Anhang 3: Wertersatz für widerrechtlich behändigte Tiere
Für festgestellte tote, kranke oder verletzte Tiere besteht eine unverzügliche Meldepflicht an die Wildhut oder die Kantonspolizei.
Im Anhanng II des Nauturschutzgesetzes und -verordnung (NSchV) sind die zusätzlich zum Jagdgesetz geschützten Tierarten aufgeführt.